Leider geschieht es immer öfter, dass Menschen versterben und es keine Angehörigen gibt. Häufig liegt es daran, dass es bereits sehr alte Menschen sind, die ihre engsten Verwandten bereits verloren haben und kinderlos sind. Doch was passiert, wenn jemand stirbt und keine Angehörigen aufzufinden sind? Wer kümmert sich um die Bestattung und regelt den Nachlass der verstorbenen Person? Das wollen wir Ihnen im Folgenden ein wenig erläutern.

Suche nach den Angehörigen

Verstirbt eine Person und wird beispielsweise aufgefunden, geht zunächst die Suche nach den Angehörigen los. Je nach Kanton ist die Einwohnergemeinde verantwortlich für die Recherche. Finden sich nach einigen Tagen keine Angehörigen, ist die Gemeinde weiterhin für die Bestattung und alle anderen organisatorischen Massnahmen zuständig. Eine Bestattung der verstorbenen Person muss aus hygienischen Gründen spätestens nach 4 Tagen stattfinden, daher bleibt für das Auffinden von Angehörigen nur wenig Zeit.

Anonyme Bestattung mit dem Notwendigsten

Findet sich niemand, der sich um die Bestattung kümmern müsste, ist die Einwohnergemeinde weiterhin verantwortlich. Sie gibt die Beisetzung öffentlich bekannt und übernimmt die Kosten der Bestattung komplett. Dabei wird meist eine anonyme Urnenbestattung gewählt, da dies die kostengünstige Variante ist. Hat die verstorbene Person aber vorher in einer Verfügung oder im Testament festgehalten, welche Bestattung sie wünscht, dann muss die Einwohnergemeinde diesem Wunsch nachkommen. Dennoch ist die Gemeinde daran gehalten, nur die notwendigsten Dinge bei der Bestattung umzusetzen. Blumenschmuck, eine Trauerfeier oder ein Redner sind in der Regel nicht inbegriffen. Trotzdem ist die Bestattung würdevoll und es wird an die verstorbene Person gedacht.

Finden sich Freunde oder Bekannte der verstorbenen Person, die bei der Bestattung helfen möchten, dürfen sie dies gerne tun. Allerdings können Freunde und Bekannte nicht dazu gezwungen werden, sich an den Kosten zu beteiligen.

Meist ist die Bestattung nicht ganz einsam

War die verstorbene Person Mitglied der Kirche, so wird bei der Bestattung ein Pfarrer eine kurze Rede halten oder ein Gebet aufsagen. Ein Mitglied der Gemeinde wird ebenfalls anwesend sein. War die Person kein Kirchenmitglied, wird ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gemeinsam mit dem Gemeindevertreter die Bestattung durchführen.
Häufig finden sich doch ein paar Menschen, die zu der Trauerfeier kommen, seien es Bekannte, Arbeitskollegen oder Freunde. Es passiert nur selten, dass sich Pfarrer und Gemeindevertreter alleine vor dem Grab finden. In einigen Fällen werden Angehörige auf die Beisetzung aufmerksam und erscheinen ebenfalls zur Trauerfeier. Wurden diese Angehörigen erst nach der Trauerfeier gefunden, sind sie dazu verpflichtet, nachträglich für die Bestattungskosten aufzukommen.

Streit rechtfertigt nicht eine Entsagung der Kosten

Generell gelten Kontaktabbrüche oder Streitereien nicht als Grund vor dem Gesetz, nicht für die Bestattung aufzukommen. Angehörige sind immer verpflichtet, diese Kosten zu tragen, selbst wenn sie das Erbe ausschlagen. Als Angehörige werden Ehepartner, Eltern, Grosseltern, Kinder, Geschwister, Nichten und Neffen definiert. Jedoch ist auch diese Definition je nach Kanton unterschiedlich.

Können sich die Angehörigen die Kosten nicht leisten, springt das Sozialamt ein und beteiligt sich an den Kosten.

Regelung des Nachlasses

Finden sich nach wie vor keine Angehörigen der verstorbenen Person, ist die Einwohnergemeinde weiterhin verpflichtet, sich um den Nachlass der Person zu kümmern. Sie kündigt Verträge, löst den Haushalt auf und verwaltet die Kosten.