Der Begriff «assistierter Suizid» kommt immer wieder in den Medien auf. Viele Debatten und Kontroversen begleiten das Thema, das wahrlich kein Leichtes ist. Jemandem zum Selbstmord zu verhelfen, lässt viele Ethiker aufschreien. Andererseits hat jeder Mensch das Recht, frei über seinen Tod zu verfügen.

In diesem Artikel klären wir Sie über den Begriff des assistierten Suizid auf und schildern die Rechtslage dazu in der Schweiz, in Deutschland und in anderen Ländern.

Begriffserklärung

Assistierter Suizid wird auch «als Beihilfe zur Selbsttötung» bezeichnet. Diese ist dann der Fall, wenn ein Mensch mit der Hilfe einer anderen Person einen Suizid, sprich einen Selbstmord, begehen kann. Normalerweise nimmt die sterbewillige Person eine Substanz zur Selbsttötung ein, die ihr von einer anderen Person ausgehändigt wurde. Die bei der Tötung beiwohnende Person kann dabei ein naher Angehöriger, in einigen Fällen auch ein Arzt, oder ein Sterbehelfer sein.

Die Rechtslage in der Schweiz

In der Schweiz ist die Beihilfe zum Selbstmord nur dann legal bzw. straffrei, wenn die assistierende Person keine selbstsüchtigen Motive vorweist. Dies bedeutet, dass die Person nicht aus Eigennutz oder Wut über den Sterbewilligen handelt und ihn zum Suizid zwingt. Das Opfer des Suizides muss seine Tötung selbst herbeiführen, also muss es die tötende Substanz (z.B. in Form einer Spritze) selbst injizieren oder einnehmen. Die dem Suizid beiwohnende Person darf die Giftspritze dann zwar vorbereiten, diese aber nicht verabreichen.

Im Falle von nachweisbaren selbstsüchtigen Motiven der assistierenden Person, erfolgt eine Verurteilung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe.

Sterbehilfeorganisationen

Eine Besonderheit der Schweiz kommt den Sterbehilfeorganisationen wie z.B. Exit oder Dignitas zu. Dies sind Organisationen, die die Sterbehilfe als eine «Dienstleistung» anbieten. Dignitas agiert dabei sogar über die Landesgrenzen hinaus, d.h., es ist auch für Ausländer möglich, in die Schweiz zu reisen und dort einen assistierten Suizid zu begehen. Natürlich gibt es aber auch bei derartigen Organisationen gewisse Richtlinien und Vorgaben und es wird im Vorfeld mit Ärzten gesprochen und nach Möglichkeiten gesucht, den Suizid zu vermeiden und die Person vom Leben zu überzeugen. Weitere Informationen gibt es dazu auf dem Webauftritt von Dignitas oder auf der Seite von Exit.

Die Rechtslage in Deutschland und in anderen Ländern

Deutschland – Rechtslage lässt viele Grauzonen und Fragen offen

Auch in Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung grundsätzlich straffrei, doch auch hier müssen, wie in der Schweiz, gewisse Bedingungen erfüllt sein, damit die Legalität gewährt bleibt:

Der Suizidhelfer darf nicht geschäftsmässig handeln (gemäss § 217 StGB) und es muss gewährleistet sein, dass sich die sterbewillige Person selbst tötet. Auch hier greift das Beispiel mit der Giftspritze, wie in der Schweiz. Sterbehilfeorganisationen wie Dignitas oder Exit sind in Deutschland strengstens verboten.

Doch in Deutschland gibt es weitere rechtliche Auflagen, die den assistierten Suizid schwierig machen. So kann die beiwohnende Person unter Umständen wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden, da sie zum Beispiel keine Wiederbelebungsmassnahmen unternommen hat.

Zudem verbietet das Standesrecht den Ärzte in Deutschland jegliche Suizidbeihilfe. Dies ist zwar immer in Abhängigkeit der jeweiligen Landesärztekammer, doch grundsätzlich dürfen deutsche Ärzte keine Beihilfe zur Selbsttötung leisten und dementsprechend die Spritze oder andere Tötungssubstanzen herausgeben.

Auch das Betäubungsmittelgesetz kann einen assistierten Suizid zu einer Straftat machen, denn das unerlaubte Herstellen, die in Verkehrsbringung, sowie die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist in Deutschland verboten. Bei Zuwiderhandlung kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass viele Deutsche für den assistierten Suizid in die Schweiz fliegen, denn dort ist die Gesetzeslage deutlich klarer.

Andere Länder

In Belgien, Luxemburg und den Niederlanden ist der assistierte Suizid durch ärztliche Beihilfe unter folgenden Bedingungen legal: Der Suizidwillige muss freiwillig nach seiner Tötung verlangen, es besteht ein aussichtloser Krankheitszustand der Person und ein zweiter Arzt muss den assistierten Suizid bestätigen.

In Schweden ist der assistierte Suizid legal, wenn die beiwohnende Person eine Privatperson ist.

In allen anderen europäischen Ländern ist die Beihilfe zur Selbsttötung verboten und wird dementsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ausdrücklich erlaubt ist die ärztliche Beihilfe zur Selbsttötung in den US-Bundesstaaten Oregon, Washington, Vermount und Kalifornien. In den übrigen Bundessaaten ist der assistierte Suizid verboten. Aber auch hier ist der Akt der Beihilfe zur Selbsttötung an viele Bedingungen geknüpft:

So darf z.B. der Arzt das Medikament zwar vorbereiten und bei dem Suizid anwesend sein, der Selbsttötungswillige aber muss das Medikament selbst einnehmen. Die Person muss zudem mindestens 18 Jahre alt sein, zwei Ärzte müssen bestätigen, dass die Person aufgrund einer unheilbaren Krankheit nicht mehr als 6 Monate zu leben hat, sowie viele weitere Bedingungen müssen erfüllt sein, die Sie hier nachlesen können.

Fazit

Der assistierte Suizid ist ein schwieriges Thema, das die Meinungen auseinandergehen lässt. Genauso schwierig wie das Thema an sich, sind auch die rechtlichen Regelungen. Wie oben erwähnt, herrschen viele Unklarheiten und machen es zum Teil schwierig zu wissen, ob man legal oder illegal handelt. Hier bedarf es in den nächsten Jahren wohl noch weiteren Reformen der Gesetzeslage in den jeweiligen Ländern.