Es ist wichtig, sich schon während des noch gesunden Lebens zu überlegen, wer später Entscheidungen für einen trifft, wenn man es selbst nicht mehr kann. Grund hierfür kann sein, dass man wegen einer eintretenden Behinderung oder psychischer Probleme, eines Unfalles oder aus anderen Gründen einen Bevollmächtigten benötigt. Dieser trifft dann alle wichtigen, sowohl medizinischen als auch privaten Entscheidungen für die betreute Person.
Für genau diesen eintretenden Fall gibt es zwei Möglichkeiten. Die Betreuungsverfügung oder die Vorsorgevollmacht. Wir zeigen Ihnen im Folgenden den Unterschied zwischen diesen beiden Arten der Bevollmächtigung auf und erklären, was die Betreuungsverfügung beinhaltet.
Grundlegende Unterschiede beider Bevollmächtigungen
Die Betreuungsverfügung
Bei der Betreuungsverfügung wählt die Person in Zeiten, in denen sie noch selber Entscheidungen treffen kann, eine Person aus, die später ihre Betreuungsperson sein soll. Dies wird schriftlich vermerkt und von der Betreuungsperson unterzeichnet. Tritt dann der Fall der Betreuung ein, so wird die Betreuungsperson zunächst vom Gericht (Vormundschaftsgericht) geprüft.
Wenn das Vormundschaftsgericht die Betreuungsperson akzeptiert, beginnt die Betreuungszeit. Dabei bleibt die Betreuungsperson die ganze Zeit über an das Gericht gebunden. Die Person unterliegt der gerichtlichen Kontrolle, muss Rechenschaft vor diesem ablegen und kann jederzeit von der Betreuungspflicht entbunden werden. Die Person ist also nicht frei in ihren Handlungen, sondern muss für jeden Schritt, der mit der Betreuung zu tun hat, zunächst mit dem Vormundschaftsgericht sprechen.
Gericht kann alternative Betreuungsperson auswählen
Lehnt das Vormundschaftsgericht die gewählte Betreuungsperson ab, bestimmt es eine alternative Betreuungsperson. Die Betreuungsperson bestimmt dann gemeinsam mit dem Gericht alle Entscheidungen, die die Lebensgestaltung oder die medizinische Pflege der betreuten Person betreffen. Sollte das Gericht merken, dass der Betreuungsperson Aufgaben oder Entscheidungen zugetragen wurden, die der Person selbst schaden könnten oder dem Wohl der betreuten Person entgegenstehen, dann kann es die Betreuungsperson von diesen Pflichten entlassen.
Form und Inhalt der Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist schriftlich anzufertigen. Dies kann, muss aber nicht handschriftlich erfolgen. Sie kann formlos sein, sollte aber von zwei Zeugen zur Absicherung unterschrieben werden. Ein Notar kann als besondere Absicherung herangezogen werden, dies ist aber kein Muss.
Die Übernahme der Betreuungspflicht muss von der gewählten Person freiwillig erfolgen und natürlich sollte mit ihr vorher alles genau besprochen werden, was in der Verfügung niedergeschrieben wird. Sollte die gewählte Betreuungsperson ausfallen oder lehnt das Gericht sie ab, ist es sinnvoll, eine Ersatz-Person auszuwählen und diese ebenfalls in der Betreuungsverfügung zu vermerken.
Aspekte wie die Betreuung im Pflegefall und der Ort der Betreuung sind ebenfalls zu bedenken. Wenn die zu betreuende Person jetzt schon weiss, dass ihre Betreuung später von zuhause aus erfolgen soll, dann ist es ratsam, dies auch in der Verfügung festzuhalten. Ebenso gilt dies, wenn nur ein bestimmtes Pflegeheim in Frage kommt.
Der Verwahrungsort der Betreuungsverfügung sollte den gewählten Betreuungspersonen bekannt sein, bzw. sie selber können eine Ausfertigung erhalten. Eine Kopie anzufertigen ist nicht verkehrt.
Tritt der Betreuungsfall ein, muss die Verfügung so schnell wie möglich an das Vormundschaftsgericht gegeben werden. Dieses setzt dann das Verfahren in Gang und prüft die Betreuungsperson.
Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Der essentielle Unterschied liegt in der gerichtlichen Kontrolle bei der Betreuungsverfügung. Die Vorsorgevollmacht, welche Teil der Patientenverfügung sein kann, ist ab der Unterschrift der verfassenden Person gültig und untersteht keiner gerichtlichen Betreuung. Die bevollmächtige Person mit der Vorsorgevollmacht hat die alleinige Entscheidungsbefugnis und Kontrolle über die Person, die diese Vollmacht ausgestellt hat.
Die Betreuungsverfügung ist also direkt dem Gericht untergeordnet, muss diesem Rechenschaft ablegen und unterliegt der ständigen Kontrolle. Bei der Vorsorgevollmacht hingegen ist die bevollmächtige Person unabhängig und alleine für die betreute Person verantwortlich. Die beiden Arten der Betreuung schliessen sich also grundsätzlich gegenseitig aus.
Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht?
Natürlich muss jeder für sich selbst entscheiden, ob er eine Betreuungsverfügung oder Vollmacht für sich besser oder sinnvoller findet. Man sollte jedoch bedenken, dass das Gericht die ausgewählte Betreuungsperson jederzeit abwählen und ersetzen oder bei Entscheidungen einschreiten kann.
Wenn Sie also eine Person im Bekanntenkreis besitzen, der Sie sehr vertrauen und bei der Sie wissen, dass diese immer in Ihrem Sinne handeln würde, ist eine Vorsorgevollmacht wohl die bessere Option. Somit können Sie sicher sein, dass diese Person auch später alleinig alle Entscheidungen für Sie treffen darf.
Hier finden Sie ein Musterformular einer Betreuungsverfügung.
Und hier ein Musterformular einer Vorsorgevollmacht.