Testament: Definition und Abgrenzung

Das Testament ist eine Verfügung, mit der der sogenannte Erblasser einseitige Regelungen über seinen Nachlass treffen kann. Diese Angaben sind aber jederzeit widerruf- und änderbar.

Der Erbvertrag hingegen regelt rechtsverbindlich mit einer Person den Nachlass für den Todesfall.

Testament schreiben – ja oder nein?

Grundsätzlich kann jeder selbst entscheiden, ob er ein Testament und somit seinen letzten Willen verfassen möchte, oder nicht. Wenn es keine Nachlassregelung und auch keinen Erbvertrag gibt, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht neben dem Ehepartner die Kinder des Erblassers als Haupterben vor. In absteigender Rangordnung der Verwandtschaft zum Erblasser ist die gesetzliche Erbfolge folgendermassen geregelt:

  1. Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, auch adoptierte), aber keine Stief- oder Ziehkinder
  2. Eltern und Geschwister des Erblassers
  3. Grosseltern und deren Abkömmlinge
  4. Urgrosseltern und deren Abkömmlinge
  5. fernere Ordnungen

Das Ehegattenerbrecht besagt zudem, dass der Ehepartner, sofern er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes noch verheiratet ist, zu ¼ den Nachlass erbt, sofern Erben der 1. Ordnung vorhanden sind (z.B. Kinder). Sind keine Kinder vorhanden, aber dafür andere Erben, ändert sich der Anteil des Erbes für den Ehegatten entsprechend.

Spezielle Regelungen bedingen ein Testament

Möchte der Erblasser eine spezielle Regelung für seinen Nachlass treffen, empfiehlt sich das Verfassen eines Testaments. Nur so kann er sicher sein, dass sein letzter Wille berücksichtigt und sein Nachlass so verteilt wird, wie er es sich wünscht.

Gerade dann, wenn z.B. ein Haus vererbt werden soll, und bei zwei Kindern eines das Haus, das andere den selben Geldwert ausgezahlt bekommen soll, bietet sich ein Testament an. Dadurch kann sichergestellt werden, dass es nicht zu einem Streit um das Haus zwischen den Kindern kommt.

Ehegatten und Kinder haben grundsätzlich einen Pflichtanteil an das Erbe und können in einem Testament nicht übergangen werden.

Testamentsformen

Es gibt drei Testament-Errichtungsformen:

  • Öffentliches Testament: Errichtung vor einer Urkundsperson (z.B. Notar) im Beisein zweier Zeugen. Entweder liest der Testator selbst sein Testament vor und unterzeichnet es anschliessend, oder es wird dem Testator vorgelesen und mündlich von diesem bestätigt.
  • Eigenhändiges Testament: eigene händische Niederschrift des Testaments mit Datum und Unterschrift des Erblassers.
  • Nottestament: Errichtung eines Testaments vor Zeugen, aufgrund von Verhinderung der Errichtung eines eigenständigen oder öffentlichen Testaments wegen ausserordentlicher Umstände, z.B. Todesgefahr oder Kriegsereignis.

Wer darf ein Testament schreiben?

Jeder, der über 18 Jahre alt und urteilsfähig ist, darf sein Testament schreiben.

Urteilsfähig meint dabei, dass man nicht aufgrund von einer geistigen Behinderung, psychischen Störung, eines Rausches oder anderen Zuständen eingeschränkt ist, vernunftgemäss zu handeln.

Generell wird Urteilsfähigkeit vermutet, das heisst es wird zunächst immer zum Vorteil des Erblassers gehandelt. Die Unfähigkeit des Erblassers muss mittels Ungültigkeitsklage von dem Widersprecher beantragt und bewiesen werden.

Wann schreibt man sein Testament?

Natürlich möchten die meisten Menschen sich nicht mit dem Verfassen eines Testaments auseinandersetzen. Vor allem dann, wenn man gesund ist, möchte man nicht unbedingt an den eigenen Tod denken und sieht dieses Thema noch weit entfernt von sich. Doch es kann leider immer etwas passieren im Leben und dann ist es umso besser, wenn ein Testament bereits verfasst wurde. Zudem kann es jederzeit geändert werden, sodass die erste Version des Testaments keineswegs in Stein gemeisselt ist. Von daher ist es durchaus sinnvoll, sein Testament bereits in jungen Jahren zu überlegen und niederzuschreiben.

Testament Verwahrung

Das eigenhändige Testament wird oft zuhause aufbewahrt. Hierbei besteht aber die Gefahr, dass die findende Person das Testament verschweigt oder vernichtet, da sie nicht im Testament vorkommt oder nicht so, wie sie es sich wünscht. Damit macht sie sich strafbar, denn es besteht eine Einreichungspflicht für Testamente bei Auffinden. Dennoch werden Testamente immer wieder unterschlagen.

Daher ist es sinnvoll, immer eine Kopie des Testament einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung zu geben, oder es an ein Notariat (zuständige amtliche Aufbewahrungsstelle) oder einen Willensvollstrecker auszuhändigen.

Öffentliche Testamente werden generell bei der jeweiligen Urkundspersonen verwahrt.

Was muss beim Verfassen eines Testaments beachtet werden?

Der Entwurf eines Testaments muss von Anfang bis Ende handschriftlich verfasst werden. Ort, Datum und Unterschrift müssen auf dem Testament vermerkt sein. Das Testament kann frei verfasst werden, jedoch sollte man darauf achten, verständlich zu formulieren, damit alle Wünsche später wirklich einwandfrei umgesetzt werden können.

Bei Unsicherheit kann der Entwurf des Testaments von einem Fachmann redigiert werden, um die Rechtsgültigkeit zu gewährleisten (z.B. Notar, Fachanwalt).

Muster für verschiedene Formen von Testamenten gibt es z.B. hier.

Diese sind aber lediglich Orientierungshilfen und ersetzen ein Gespräch mit einem Fachmann nicht. Auch hier gilt zu beachten, diese Muster mit der Hand abzuschreiben und sie nicht mit einem Computer oder einer Schreibmaschine zu verfassen.

Eröffnung des Testaments

Beim Tod des Erblassers ist das Testament (wenn nicht bereits geschehen) bei der zuständigen Behörde einzureichen. Danach erfolgt die amtliche Eröffnung, bei der die Erben geladen und die Teile des Testaments verlesen werden, die die jeweiligen Erben betreffen.