Wenn der Ehemann verstirbt, bedeutet dies einen grossen Schicksalsschlag für die hinterbliebene Ehefrau. Doch nicht nur die Tatsache an sich, dass der geliebte Partner plötzlich nicht mehr da ist, erschwert der Witwe das Leben. Auch die finanzielle Situation kann sich dadurch schlagartig ändern und die hinterbliebene Gattin kann schneller als sie denkt in die Armut abrutschen. Nicht immer steht ihr nach dem Tod ihres Mannes die sogenannte Witwenrente zu.

Wir nennen Ihnen im Folgenden die wichtigsten Voraussetzungen und Fakten zur Witwenrente und wie sich diese zusammensetzt.

Voraussetzungen für die Witwenrente aus der Pensionskasse

Die Pensionskasse zahlt die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mindestens 45 Jahre alt ist, und mindestens 5 Jahre mit dem verstorbenen Ehemann verheiratet war. Zudem muss mindestens ein Kind vorhanden sein, für dessen Unterhalt die Witwe aufkommen muss.

Der Betrag der Rente beträgt 60% der Invalidenrente, die die verstorbene Person bekommen hätte. Wenn der verstorbene Ehemann bereits eine Invaliden- oder Altersrente erhalten hat, beträgt die Rente für die Witwe auch in diesem Fall 60%.

Treffen diese Voraussetzungen für eine Witwenrente aus der Pensionskasse nicht zu, erhält die hinterbliebene Ehefrau zumindest drei Jahresrenten als Abfindung.

Im Falle eines geschiedenen Ehepaares erhält die hinterbliebene Gattin nur dann die Witwenrente aus der Pensionskasse, wenn das geschiedene Ehepaar mindestens 10 Jahre miteinander verheiratet war und in dem Scheidungsurteil eine entsprechende Rente der Ehefrau zugesprochen wurde. Die Beantragung der Witwenrente erfolgt dann bei der Pensionskasse.

Voraussetzungen für die Witwenrente aus der AHV

Die Witwenrente aus der AHV erhalten hinterbliebene Gattinnen, wenn sie ebenfalls mindestens 45 Jahre alt sind und eigene Kinder haben, oder mindestens 5 Jahre (bis zum Todestag) mit dem verstorbenen Ehemann verheiratet waren.

Die Regelung der AHV-Witwenrente für geschiedene Ehefrauen ist ähnlich wie diejenige der Pensionskasse. Sie erhalten diese Rente, wenn sie mindestens 45 Jahre alt waren bei dem Zeitpunkt der Scheidung, oder Kinder haben. Zudem muss die Ehe mit dem verstorbenen Gatten mindestens 10 Jahre gehalten haben.

Ausserdem wird Ex-Frauen die AHV-Witwenrente zugesprochen, wenn das jüngste Kind erst 18 Jahre alt wird und die Mutter älter als 45 Jahre ist.

Betrag der Witwenrente aus der AHV

Der Betrag der AHV-Witwenrente setzt sich aus dem durchschnittlichen Einkommen des verstorbenen Ehemannes und der Beitragsdauer zusammen. Wenn der verstorbene Gatte das 45. Lebensjahr nicht erreicht hatte, wird sein durchschnittliches Einkommen mit einem Zuschlag, der altersabhängig ist, aufgewertet.

Die Rente für Witwen beträgt 80% vom Altersrentenanspruch des verstorbenen Ehemannes. Die Witwenrente wird am ersten Tag des Folgemonats nach dem Todestag des Gatten ausgezahlt. Sie endet am Ende des Monats, an dem die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht mehr erfüllt werden. Beantragt wird die Rente bei der Ausgleichskasse.

Sofern Ansprüche sowohl an die Pensions- als auch an die Ausgleichskasse bestehen, berechnen sich die Zahlungen entsprechend anders. Hierfür sollten am besten direkt die Pensionskasse des verstorbenen Ehemannes und die eigene Ausgleichskasse kontaktiert werden.

Witwerrente für Ehemänner

Für hinterbliebene Ehemänner ist es deutlich schwieriger, eine Witwerrente zu erhalten. Sie erhalten diese nur dann, wenn sie (egal ob geschieden oder verheiratet) Kinder unter 18 Jahren versorgen müssen. Ansonsten entfällt die Witwerrente. 

Rechtzeitig vorsorgen

Wenn der Tod des Ehepartners absehbar ist, sollten sich Ehepaare rechtzeitig informieren, wie viel Witwen- bzw. Witwerrente dem jeweiligen Partner zustehen würde. Reicht dieser Betrag nicht aus, um das Leben bestreiten zu können, sollte rechtzeitig über eine zusätzliche Altersvorsorge nachgedacht werden. Sprechen Sie hierfür am besten mit Ihrem Bank- oder Finanzberater.