Heutzutage benutzt nahezu jeder Onlinedienste. Ob es die Anmeldung im Onlineshop ist, der Vertragsabschluss für die Hausrat- oder Rentenversicherung oder die Anmeldung in Sozialen Netzwerken wie Facebook und Co.: Wir geben viele Daten von uns im Internet preis. Doch was passiert mit diesen digitalen Daten, wenn jemand verstirbt? Können die Angehörigen ohne Weiteres an das «digitale Erbe» heran und die Benutzerkonten löschen oder ändern?

Eine Liste mit Zugangsdaten erstellen und verwahren

So einfach ist es leider nicht. Umso wichtiger ist es deshalb, seinen digitalen Nachlass schon während der Lebzeiten zu regeln. Am besten macht man das, indem man eine Liste mit allen Benutzerkonten und Zugängen erstellt, die auf einem externen Endgerät wie z.B. einem USB-Stick, oder in Papierform an einem sicheren Ort aufbewahrt wird. Dieser Ort sollte einer Person des Vertrauens mitgeteilt werden, damit diese im Todesfall, darauf zugreifen kann.

Die E-Mail-Zugangsdaten sind nahezu die wichtigsten, die eine Person besitzt. Denn über das E-Mail-Konto wird vieles geregelt: Passwörter für Dienste werden meistens über das E-Mail-Konto zurückgesetzt, Verträge und Bestellbestätigungen an die E-Mail-Adresse geschickt. Daher ist diese unbedingt ebenfalls in der Liste mit den Zugangsdaten festzuhalten.

Rechtliche Regelungen zum Erben von digitalen Daten

Daten aus der Cloud fallen unter das Persönlichkeitsrecht

Digitale Daten, die auf einem Endgerät oder Datenträger gespeichert sind, fallen auf das Erbrecht. Dies bedeutet, dass der benannte Erbe der verstorbenen Person auf diese zugreifen darf. Anders verhält es sich allerdings mit im Internet gespeicherten Daten, der sogenannten Cloud. Hier gibt es bisher keine eindeutige Regelung im schweizerischen Erbrecht. Oft wird hier von persönlichkeitsrechtlichen Belangen gesprochen, sodass die Erben keinen Zugriff auf diese Daten erhalten würden.  Sie hätten in diesem Fall also nur einen beschränkten oder gar keinen Zugriff auf die Daten.

Formgerechte Verfassung der letztwilligen Verfügung

Daher ist es wie gesagt wichtig, seinen digitalen Nachlass zu regeln und die Daten auf einem Datenträger oder einer Liste festzuhalten. Das Recht auf «informationelle Selbstbestimmung» kann nach dem Tod einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn wir vorher in unserem Testament festhalten, was mit unseren Daten geschehen und wer sich darum kümmern soll.

Dieser Teil des Testaments oder auch die letztwillige Verfügung, muss formgerecht handschriftlich verfasst und öffentlich beurkundet werden. Nur dann ist der Nachlass rechtskräftig.

Willensvollstrecker kann auch eine unbekannte Person sein

In dem Nachlass ist es ratsam eine Person zu benennen, die als Willensvollstreckerin fungieren soll. Diese Person kann jemand aus dem Freundes- oder Familienkreis sein, es kann aber auch eine dritte, unbekannte Person sein. Es gibt nämlich sogenannte digitale Vererbungsdienste, die in solch einem Fall die Willensvollstreckung übernehmen. Diese Dienste findet man z.B. im Internet. Wichtig ist, dass man sich einen vertrauenswürdigen Dienst aussucht, denn immerhin geht es hierbei um persönliche Daten.

Urheberrechte entfallen bei den meisten Online-Daten

Die Urheberrechte einer Person werden grundsätzlich weitervererbt. Allerdings fallen Hobby-Fotos, private Texte oder Bilder, die bei Facebook, Instagram & Co. gepostet wurden, nicht unter urheberrechtlich geschützte Fotos. Denn sobald ein Foto bei Instagram oder Facebook gepostet wird, entfällt das Urheberrecht an die Plattform. Indem man die AGBs von den sozialen Netzwerken akzeptiert, stimmt man dem zu.

Rechtliche Spezialregelungen setzen Auskunftsrecht ausser Kraft

Das Schweizer Auskunftsrecht bietet zwar die Möglichkeit, Daten und Verstorbenen zu erhalten, auch wenn man keine digitale Nachlassregelung erhalten hat, allerdings können Spezialregelungen wie das Arzt-, Bank- oder Briefgeheimnis dies verhindern.

Tipps für die Regelung des digitalen Nachlasses:

  • Machen Sie sich frühzeitig Gedanken über die Planung Ihres digitalen Erbes
  • Führen Sie eine Liste mit Accounts und Zugangsdaten, die Sie immer wieder aktualisieren; speichern Sie diese Liste am besten auf einem passwortgeschützten USB-Stick und verwahren Sie diesen an einem sicheren Ort
  • Löschen Sie inaktive Konten und Zugänge regelmässig und entfernen Sie diese von der Liste
  • Informieren Sie Ihre Vertrauensperson über diese Liste und über den Ort, wo sie verwahrt ist
  • Verfassen Sie eine formgültige letztwillige Verfügung; diese kann Bestandteil des öffentlichen Testaments sein
  • Informieren Sie sich bei Internetdiensten über deren Nachlassregelungen. Bei Facebook z.B. können Sie einen Nachlasskontakt angeben, für den Fall, dass Ihnen etwas zustossen sollte. Dieser hat dann Zugriff auf Ihr Konto und darf es verwalten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel.

Tipps für Angehörige:

  • Verschaffen Sie sich zunächst einen Überblick: Gibt es Nachlassregelungen in Bezug auf digitale Daten? Gibt es eine Liste mit den Zugängen?
  • Falls es keine Regelungen diesbezüglich geben sollte: Versuchen Sie, Zugang zu dem E-Mail-Konto der verstorbenen Person zu erhalten. In der Regel gewähren E-Mail-Anbieter Ihnen dies, wenn Sie den Todes-/Erbschein vorlegen.
  • Schauen Sie in den E-Mails nach Verträgen, Abonnements und Benutzerkonten
  • Kündigen Sie Verträge und Abonnements zum nächstmöglichen Zeitpunkt und löschen Sie Benutzerkonten von z.B. Online-Shops oder Sozialen Netzwerken (sofern Sie die Zugänge erhalten bzw. diese Ihnen nach Vorlage des Todesscheins entgegenkommen).
  • Bei Sozialen Netzwerken ist es oft der Fall, dass Sie nicht viel Handlungsspielraum haben, wenn Sie keine Zugangsdaten des Verstorbenen besitzen. In der Regel löschen die Netzwerke das Konto selber nach einiger Zeit oder schalten es auf inaktiv (nach Vorlage des Todes-/Erbscheins).
  • Facebook und Instagram bieten rechtsgültigen Erben die Option, das Konto in den Gedenkzustand schalten zu lassen. Jedoch erhalten diese ohne die Zugangsdaten keinen Zugriff auf das Konto an sich. Lesen Sie sich hierzu auch unseren Artikel durch.

Letztendlich ist es wichtig, sich jetzt schon Gedanken zu dem eigenen digitalen Nachlass zu machen. Denn wir haben immer mehr Daten online gespeichert oder in E-Mails archiviert und machen es unseren Angehörigen sonst umso schwerer, wenn wir vorher keine eindeutigen Regelungen dazu treffen.